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Erbschaftssteuer? Können Sie sich (weitgehend) sparen!

Deutschland ist ein Land der Erben. Zwischen 2015 und 2024 sollen Prognosen zufolge etwa 3,1 Milliarden Euro vererbt werden – genaue Zahlen sind unbekannt. Ein gutes Drittel dieser gewaltigen Summe entfällt auf gerade einmal zwei Prozent der Bevölkerung. Doch was ist mit der breiten Masse an Erben? Wer muss im Fall der Fälle wie viel Erbschaftssteuer zahlen? Und: Gibt es kluge Strategien, mit denen man die Erbschaftskosten senken kann? Wir klären alle relevanten Punkte und zeigen, wie man mit Hilfe einer besonderen Risikolebensversicherung die Erbschaftssteuer elegant umgehen kann!

Erbschaftssteuer? Können Sie sich (weitgehend) sparen!

Beim Thema Erbschaftssteuer herrscht fast überall große Ratlosigkeit. Welcher Prozentsatz muss gezahlt werden? Wie hoch sind die Freibeträge? Für wen gelten sie? Muss man das geerbte Haus im Fall der Fälle möglichst schnell verkaufen, um die fälligen Nachlass-Steuern zu berappen? Eine eindeutige Antwort auf diese Fragen fällt schwer, weil es im Zweifel immer auf den Einzelfall ankommt. Schließlich gelten für unterschiedliche Verwandtschaftsgrade unterschiedliche Regelungen. Zuerst muss man deshalb auf die einzelnen Freibeträge schauen.

Je näher verwandt, desto höher der Freibetrag

Ehegatten und eingetragene Lebenspartner stehen gut da: Mit einem Freibetrag von 500.000 Euro sollten die meisten „normalen“ Erbfälle für sie komplett steuerfrei bleiben. Und selbst, wenn das vererbte Haus beispielsweise 550.000 Euro wert ist, wird die Steuer auch nur auf die 50.000 Euro fällig, die über dem hohen Freibetrag liegen. Ähnlich gut sieht es für Kinder aus, und zwar für leibliche genauso wie für Stief- und Adoptivkinder. Enkelkinder, von denen es oftmals ja mehrere gibt, profitieren immerhin noch von 200.000 Euro Freibetrag. Wirklich interessant wird es vor allem für Lebenspartner, die kein offizielles Verwandtschaftsverhältnis mit dem Erblasser eingegangen sind sowie für seine Geschwister und beispielsweise deren Kinder. Die 20.000 Euro, die hier gerade mal noch frei sind, sind schließlich schnell erreicht.

Freibeträge nach Gruppen
Erwerber Steuerklasse Freibetrag
Ehegatte, Lebenspartner I

500.000 €

Kinder, Stiefkinder, Adoptivkinder

I

400.000 €

Enkel

I

200.000 €

Übrige Personen*

I

100.000 €

Geschwister

II

20.000 €

alle übrigen Erben

III

20.000 €

* Zum Beipiel Eltern, Großeltern und andere Personen der Steuerklasse I.

Quelle: www.immoverkauf24.de/immobilienverkauf/erbschaft/erbrecht/erbschaftssteuer

Schenken statt Steuern

Eine Möglichkeit, eine möglicherweise drohende Erbschaftssteuer zu umgehen, liegt im Instrument der Schenkung. Hier gelten die gleichen Freibeträge wie beim Erben. Der „Schenker“ muss dafür nach der Schenkung zehn Jahre am Leben bleiben, ansonsten wird das geschenkte Vermögen steuerlich wie ein Erbe behandelt. Sind die zehn Jahre um, ist der Freibetrag sozusagen wieder aufgefüllt und steht sozusagen „wie neu“ zur Verfügung.

Übrigens: Wer seine selbst genutzte Immobilie zu Lebzeiten verschenken mag, kann sich über ein notariell eingetragenes „Nießbrauchrecht“ bis zum Lebensende auch für den Fall der Fälle absichern, dass es irgendwann in der Zukunft zum Streit mit dem Beschenkten kommt. Das Haus oder die Wohnung gehören einem dann zwar nicht mehr, aber eine Kündigung zum Beispiel wegen Eigenbedarf ist ausgeschlossen. Auch mögliche Mieteinkünfte aus dem Objekt kann man sich bis zum Lebensende sichern.

Top-Tipp Risikolebensversicherung

Bei Paaren, die ihre Lebensgemeinschaft nicht eingetragen und auch nicht geheiratet haben, nützt so eine Schenkung natürlich nur bedingt. Die Freigrenze beträgt schließlich auch hier gerade einmal 20.000 Euro. Danach beginnt die Steuerpflicht, und das meistens auch noch in der ungünstigsten aller Steuerklassen. Absichern kann man sich für diesen Fall mit Hilfe einer Risikolebensversicherung „über Kreuz“. Bei dieser besonderen Konstruktion schließt man als Versicherungsnehmer und Beitragszahler eine Versicherung auf das Leben des Partners ab. Stirbt dann er oder sie, fließt das Geld aus der Versicherung steuerfrei – man ist schließlich selber der Versicherungsnehmer. Mit dieser Summe lässt sich dann die Erbschaftssteuer begleichen, sodass man beispielweise die geerbte Immobilie nicht direkt verkaufen muss.

Übrigens nutzt die Versicherung „über Kreuz“ natürlich nicht nur, wenn man damit Steuerschulden abtragen will, sondern auch klassisch als Vorsorge für den Fall, dass der geliebte Partner stirbt. Das Geld kann man schließlich auch dann gut gebrauchen, wenn „erben“ gerade gar nicht das drängendste Thema ist. 

Sie haben Fragen rund um unsere Risikolebensversicherung oder zur „RLV über Kreuz“? Unsere Experten freuen sich darauf, Sie persönlich zu beraten

Foto: © zinkevych