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Meldepflicht bei der gesetzlichen Krankenversicherung

Jahrelang haben Sie in Ihre betriebliche Altersvorsorge (bAV) eingezahlt und jetzt ist es endlich soweit: Die Auszahlung beginnt.  Dafür geben Sie Ihrer Versicherung alle nötigen Informationen und erhalten auf einmal ein Schreiben von Ihrer Krankenkasse: Die Auszahlung einer betrieblichen Altersvorsorge ist hinsichtlich der Krankenkasse beitragspflichtig. Das bedeutet, Ihre Krankenkasse wird einen Teil Ihres Ersparten aus der Direktversicherung einfordern.

Meldepflicht bei der gesetzlichen Krankenversicherung

Wieso erhebt die Krankenkasse Anspruch auf die betriebliche Altersvorsorge?

Obwohl viele Arbeitnehmer und Einzahler der betrieblichen Altersvorsorge einen Teil der ausgezahlten Summe an ihre Krankenkassen abführen müssen, wissen rund 70 Prozent der Betroffenen vorher nichts davon.
Seit dem 1. Januar 2004 ist das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenkassen (GMG) in Kraft. Es soll zu einer Reform des deutschen Gesundheitswesens unter Kostengesichtspunkten beitragen, das heißt die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und damit die Lohnnebenkosten dauerhaft senken. Gesetzlich Krankenversicherte haben deshalb auf Betriebsrenten und andere Versorgungsbezüge den vollen Beitragssatz zur Krankenversicherung zu entrichten.

Wer muss Krankenkassenbeiträge entrichten?

Relevant wird das Thema für diejenigen, die eine Auszahlung einer Lebensversicherung erhalten, die in irgendeiner Art als betriebliche Vorsorgelösung angelegt wurde. Das heißt, Eigentümer einer betrieblichen Altersvorsorge müssen Krankenkassenbeiträge auf die ausgezahlte Summe entrichten. Dabei sind nicht nur verpflichtend, sondern auch freiwillig versicherte Mitglieder der gesetzlichen Krankenkasse beitragspflichtig.
Was viele nicht wissen: Es spielt keine Rolle, ob die Kapitalleistung in Form einer Einmalzahlung oder als monatliche Rente ausgezahlt wird und ob der Vertrag regulär abläuft, zurückgekauft oder abgefunden wird: Krankenkassenbeiträge müssen auch gezahlt werden, wenn die Ablaufsumme wieder angelegt wird. Ebenso unerheblich ist dabei, ob nur ein Teil wieder angelegt wird; Die gesamte Ablaufleistung ist beitragspflichtig.

Wer unterliegt nicht der Beitragspflicht?

Sind Sie ausschließlich privat krankenversichert, dann sind Sie vom GMG nicht betroffen. Wenn Sie im Laufe der Zeit ihre Lebensversicherung nach einem Firmenaustritt selbst übernommen haben, unterliegt nur der betriebliche Teil der Beitragspflicht. 

Wie werden die Beiträge gezahlt?

Wenn Ihre Lebensversicherung sich dem Ende neigt, erhalten Sie Post von Ihrer Versicherung. Sie müssen einige Daten angeben, unter anderem auch, wie Sie krankenversichert sind. Ihre Versicherungsgesellschaft wird sich dann mit Ihrer Krankenkasse in Verbindung setzen und ihr mitteilen, dass Sie eine Auszahlung erhalten und in welcher Höhe diese ausfallen wird. Die Beiträge werden dann von Ihrer Krankenkasse für zehn Jahre berechnet. Renten sowie Vergütungen, für die bereits von Ihnen oder dem Arbeitgeber Steuer- und Sozialversicherungsabgaben geleistet wurden, werden bis maximal zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt. Die berechnete Summe müssen Sie dann mit Beginn der Auszahlung der Versicherungsleistung – unabhängig von einem eventuell noch bestehenden Arbeitsverhältnis - laufend an Ihre Krankenkasse abtreten. Die gesamten Krankenkassen-Beiträge in einer Summe abzuleisten, ist nicht möglich.

Wie viel Geld muss ich an die Krankenkasse abgeben?

Wie hoch die Beiträge genau ausfallen, ist von verschiedenen Faktoren abhängig. Es gilt jedoch der gesamte allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen Krankenkasse. Wie hoch der Beitragssatz in Ihrem Fall sein wird und wie die Berechnung erfolgt, erfahren Sie bei Ihrer Krankenkasse. Seit dem 01.01.2020 sind die ersten 159,25 EUR der Versorgungsleistungen aus der betrieblichen Altersvorsorge in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragsfrei. Dieser Freibetrag steht einmal zur Verfügung, auch, wenn mehrere Versorgungsleistungen aus der betrieblichen Altersvorsorge bezogen werden. Er gilt außerdem nicht für die gesetzliche Pflegeversicherung und für freiwillig Versicherte.

Foto: © Phawat Topaisan