FAQ: Fragen zur Riester-Rente

Melanie - die Versicherungsberaterin der Hannoversche

Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Riester-Rente. Ich stelle aber auch sehr gerne Kontakt zu meinen Kollegen her, falls Sie eine persönliche Beratung wünschen.

Die 5 häufigsten Fragen zur Riester-Rente

Gut für Mamas, Papas und den Nachwuchs: Sie können auch riestern, wenn Sie sich in Elternzeit befinden.

Dies liegt daran, dass 2.100 Euro der staatlich förderfähige Höchstbeitrag für die Riester-Rente sind. Wenn Sie mehr ansparen möchten, können Sie zusätzlich vorsorgen, zum Beispiel mit einer privaten Rentenversicherung der Hannoversche.

Nein. Warum kompliziert, wenn es auch einfach geht: Wir bieten Ihnen einen Dauerzulagenantrag.

Nein. Das Übertragen eines bestehenden Riestervertrags einer anderen Versicherungsgesellschaft ist nicht möglich. Es gibt aber eine Art "Light-Variante" für den Wechsel. Hier erfahren Sie mehr zum Thema Riester-Vertrag wechseln

Ja – aber so, dass es für Sie besonders günstig ist: Da die Riester-Rente in der Ansparphase durch Zulagen und den Sonderausgabenabzug steuerlich gefördert wird, sind die Renten in der Auszahlungsphase voll steuerpflichtig und werden mit Ihrem persönlichen Steuersatz versteuert. Da Ihre Einnahmen im Rentenalter allerdings in der Regel niedriger ausfallen als während Ihrer Erwerbslaufbahn, fällt meist auch der Steuersatz deutlich niedriger aus.

Allgemeine Fragen zur Riester-Rente

Sie können Ihren Vertrag auch vor Rentenbeginn jederzeit zum Ende des laufenden Monats kündigen, ohne dass dafür Gebühren zu zahlen sind. Allerdings müssen Sie dann die erhaltene Förderung zurückzahlen. Wir führen die Förderung dann an die zentrale Zulagenstelle ab – und zahlen den Rückkaufswert Ihres Vertrages abzüglich der gutgeschriebenen Förderung an Sie aus. Alternativ können Sie den Vertrag jederzeit kostenlos beitragsfrei stellen und durch spätere Wiederaufnahme der Zahlungen problemlos fortführen.

Bei Rentenversicherungen sind nicht nur die Sparbeträge, sondern auch die Zinsen und Erträge in der Ansparphase steuerfrei. Durch die steuerliche Freistellung ergibt sich ein Zinseszinseffekt, der den Auszahlungsbetrag der Rente noch einmal erhöht. Erst in der Auszahlungsphase werden die Erträge nachgelagert versteuert.

Bei der Riester-Rente können Sie neben den staatlichen Zulagen zudem oft auch noch von erheblichen Steuervorteilen profitieren. Die Beiträge zur Riester-Rente sind nämlich bis zu einem Gesamtbeitrag von 2.100 Euro (inklusive Zulagen) jährlich als Sonderausgaben in der Steuererklärung abzugsfähig. Liegt die errechnete Steuerersparnis über den erhaltenen Zulagen, wird der Differenzbetrag erstattet.

Die Leistung Ihrer Riester-Rente muss nicht ausschließlich als lebenslange Rente erfolgen: Sie können sich direkt zum Rentenbeginn bis zu 30% Ihres Guthabens in einem Betrag auszahlen lassen, ohne dass die erhaltene Förderung zurückgezahlt werden muss.

Bitte bedenken Sie, dass Sie Ihre Riester-Rente nicht beleihen oder verpfänden können. Eine anderweitige Nutzung, zum Beispiel als Absicherung für Kredite oder die Inanspruchnahme einer Vorauszahlung, ist daher vertraglich ausgeschlossen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann allerdings ein Teil oder aber Ihr gesamtes angespartes Vorsorgeguthaben entnommen und für den Erwerb von Wohneigentum genutzt werden: Sprechen Sie mit uns persönlich über Ihre Wünsche, Ziele und Pläne: Wir beraten Sie gern!

Einfach, klar und transparent: Die Abschluss- und Vertriebskosten betragen 2% von jedem Zahlungseingang, die Verwaltungskosten 4,8% von jedem Zahlungseingang. Damit bieten wir Ihnen mit einem Gesamtkostensatz von nur 6,8% eines der kostengünstigsten und effizientesten Riester-Angebote Deutschlands.

Mit unserer eindeutig ausgewiesenen Kostenstruktur beweisen wir eine in Deutschland nahezu einmalige Offenheit: Während die meisten Produktanbieter durch verschiedene Prozentsätze und Bezugsgrößen versuchen, ihre Kosten undurchschaubar zu machen, wissen Sie bei uns von Anfang an ganz genau, wie viel (oder vielmehr: wie wenig) von Ihrem Beitrag als Kosten entstehen.

Wir bieten Ihnen für die Gewinnverwendung im Rentenbezug zwei Formen an, die sich in der anfänglichen Höhe und dem Zuwachs der Leistung unterscheiden. In beiden Fällen fließt zu der garantierten Rente eine zusätzliche Gewinnrente, deren Höhe von der zukünftigen Überschussbeteiligung abhängt.

Die dynamische Gewinnrente beginnt auf einem geringeren Niveau und steigt in Abhängigkeit vom Jahresüberschuss im Rentenbezug an. Ein einmal erreichtes Niveau ist für die Zukunft garantiert. Diese Gewinnverwendung eignet sich, um steigende Lebenshaltungskosten abzusichern. Über die erreichte Garantie sind Sie auch bei einer Verringerung des Jahresüberschusses nicht von einer Kürzung der einmal erreichten Gesamtrente betroffen.

Anders liegt der Fall bei der flexiblen Gewinnrente. Sie beginnt bereits von der ersten Rentenzahlung an auf einem höheren Niveau. Je nach Überschussbeteiligung wird die Höhe angepasst – und erhöht oder vermindert dadurch die Gesamtrente. Die Gesamtrente kann bei geringen Überschüssen bis auf die Garantierente reduziert werden. Diese Form der Gewinnrente ist dann zu empfehlen, wenn Sie eine verstetigte Rentenzahlung bevorzugen und auf die Garantie des einmal erreichten Rentenniveaus verzichten können.

Die geleisteten Beiträge werden beim Arbeitslosengeld II nicht als Vermögen berücksichtigt und sind somit in der Ansparphase Hartz-IV-sicher. Nach Rentenbeginn werden die Leistungen aus der Riester-Rente auf die Grundsicherung (bzw. ggf. auf Arbeitslosengeld-II-Leistungen) angerechnet.

Außerdem sind die Beiträge zur Riester-Rente pfändungsgeschützt. Im Rentenbezug gelten die üblichen Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen.

Es geht kein eingezahltes Geld verloren. Wenn Sie vor Rentenbeginn versterben, zahlen wir Ihr angespartes Vorsorgeguthaben inklusive Überschüssen aus – allerdings nach Abzug der erhaltenen Förderung. Der Gesetzgeber schreibt vor, dass die zu Lebzeiten empfangenen Zulagen und Steuervorteile an die zentrale Zulagenstelle zurückgezahlt werden müssen. Es gibt aber Ausnahmen: Wird das Guthaben auf einen bestehenden oder neuen Riester-Vertrag Ihres Ehepartners / eingetragenen Lebenspartners übertragen, entfällt die Verpflichtung zur Rückzahlung der staatlichen Förderung. Alternativ kann das angesparte Guthaben in eine lebenslange Sofort­rente für den Ehepartner / eingetragenen Lebenspartner oder in eine zeitlich befristete Rente für ein kindergeldberechtigtes Kind umgewandelt werden. Die Auszahlung der Rente für das Kind endet mit dem Anspruch auf Kindergeld. In diesen Fällen bleibt die Förderung in vollem Umfang erhalten.

Für den Fall, dass Sie nach Rentenbeginn versterben, können Sie vorsorglich eine Rentengarantiezeit vereinbaren. Sollten Sie dann während der Rentengarantiezeit versterben, zahlen wir den Barwert der ausstehenden Renten der Garantiezeit an Ihre Hinterbliebenen (abzüglich der erhaltenen Förderung). Auch hier gilt: Die Verpflichtung zur Rückzahlung der Zulagen entfällt, wenn die Leistung auf einen Riester-Vertrag Ihres Ehepartners / eingetragenen Lebenspartners fließt.

Ja, das geht. Grundsätzlich gilt: Mit Wohnriester fördert der Staat die Anschaffung selbstgenutzten Wohneigentums. Von den eingezahlten Beiträgen sowie den erhaltenen Zulagen, die über die Jahre in Ihren Riester-Vertrag bei der Hannoverschen geflossen sind und verzinst wurden, bildet sich ein Guthaben, aus welchem Sie einen Betrag für Wohnriester entnehmen können. Voraussetzung dafür ist die Anschaffung oder der Bau einer selbst genutzten Immobilie, der Erwerb von Geschäftsanteilen an einer eingetragenen Genossenschaft oder die Anschaffung eines eigentumsähnlichen oder lebenslangen Dauerwohnrechts.

Seit 2014 gibt es übrigens einige Änderungen bei Wohnriester. So kann das Guthaben nun auch zum Umbau für ein barrierefreies Wohnen genutzt werden. Sie können entweder das gesamte Guthaben aus Ihrem Riester-Vertrag entnehmen oder nur einen Teilbetrag verwenden. Bei teilweiser Entnahme müssen gewisse Mindestbeträge für die Entnahme und das im Vertrag verbleibende Guthaben eingehalten werden. Genauere Informationen finden Sie in unserem neuen Infoblatt zu Wohnriester.

Fragen zu Zulagen, staatlicher Förderung und steuerlicher Behandlung

Um in den Genuss der vollen Zulagen zur Riester-Rente zu kommen, müssen Sie insgesamt mindestens 4 % Ihres (rentenversicherungspflichtigen) Vorjahreseinkommens einzahlen. Das Gute: Weil Ihre Zulagen dabei bereits berücksichtigt werden, ermäßigt sich Ihr Eigenbeitrag entsprechend.

Um Ihre private Altersrente zu erhöhen und gegebenenfalls zusätzlich Steuern zu sparen, kann der Beitrag bis zum förderfähigen Höchstbetrag von 2.100 Euro (inkl. Zulagen) aufgestockt werden.

Die Zulagen werden entsprechend gekürzt, wenn Sie einen geringeren Beitrag als Ihren Mindestbeitrag (bzw. bei mittelbar Förderberechtigten weniger als 60 Euro Jahresbeitrag) einzahlen. Falls sich Ihr Einkommen oder Ihre persönlichen Verhältnisse ändern, sollten Sie uns deshalb diese Änderungen (wie z.B. Eheschließung oder Scheidung, Geburt eines Kindes, Änderung des Vorjahreseinkommens etc.) möglichst schnell mitteilen. Nutzen Sie dafür unsere Checkliste zur Riester-Rente. So stellen Sie sicher, die jeweils optimale Förderung zu erhalten. Wir erinnern Sie außerdem im Rahmen der jährlichen Information zu Ihrer Riester-Rente daran, uns alle relevanten Änderungen mitzuteilen.

Da kommt einiges zusammen: Jeder Förderberechtigte, der seinen Mindesteigenbeitrag zahlt, erhält jährlich eine Grundzulage von 175 Euro (ab 2018). Zusätzlich kann pro kindergeldberechtigtem Kind eine Kinderzulage von jährlich 185 Euro beantragt werden. Für kindergeldberechtigte Kinder, die ab dem 01.01.2008 geboren sind, erhalten Sie sogar eine Kinderzulage von jährlich 300 Euro. Junge Riester-Sparer, die unter 25 Jahre sind, erhalten außerdem einen einmaligen Starterbonus von 200 Euro.

Die Zulagen zur Riester-Rente müssen bis zum Ablauf von 2 Kalenderjahren nach dem jeweiligen Beitragsjahr bei der zentralen Zulagenstelle beantragt werden. Zum Beispiel muss der Zulageantrag für das Beitragsjahr 2016 bis Ende 2018 erfolgen. Wir machen es Ihnen so bequem wie möglich und senden Ihnen deshalb die entsprechenden Vordrucke automatisch zu. Sie müssen diese nur ausfüllen und dann an uns zurücksenden. Die weitere Abwicklung übernehmen wir, sämtliche Zulagen werden dann direkt Ihrem Vertrag gutgeschrieben.

Übrigens: Mit unserem Dauerzulageantrag reicht eine einmalige Beantragung aus. Sie müssen die Formulare also nicht jedes Jahr wieder neu ausfüllen. Damit Sie sehen können, dass Ihre Zulagen Ihrem Vertrag auch gutgeschrieben worden sind, erhalten Sie jährlich eine Information über den aktuellen Stand Ihres Vertrages.

Zudem erhalten Sie jährlich eine einfache Checkliste von uns, in der Sie Änderungen der persönlichen Verhältnisse (z.B. Einkommensänderung oder die Geburt eines Kindes) direkt mitteilen können. So bleibt Ihr Vertrag immer auf dem aktuellen Stand und Sie verschenken keine Förderungen!

Ja, das geht – wenn Sie selber förderberechtigt sind: Bei Verheirateten / eingetragenen Lebenspartnern kann auch der nicht begünstigte Partner Zulagen beanspruchen. Voraussetzung ist, dass beide Partner jeweils einen eigenen Riestervertrag abschließen, der förderberechtigte Partner seinen Mindesteigenbeitrag zahlt und der mittelbar förderberechtigte Ehepartner einen Jahresbeitrag von 60 Euro leistet.

Grundsätzlich ja. Neu ab 2018: Es gibt einen Freibetrag, der nicht auf die Grundsicherung angerechnet wird. Das heißt, es wird nicht mehr die komplette Riester-Rente angerechnet, wenn jemand Grundsicherung bezieht. 

Die Grundsicherung ist eine Sozialleistung, die denjenigen zusteht, die ihren Lebensunterhalt im Alter und bei Erwerbsminderung nicht durch ihre Rente oder andere Einkünfte bestreiten können. Im Gegensatz zur Sozialhilfe wird dabei das Einkommen der Kinder oder Eltern nicht herangezogen.

Bei Riester-Renten über 100 Euro ist der darüber liegende Betrag fortan zu 30 Prozent anrechnungsfrei. Bis 100 Euro wird sie weiterhin gar nicht auf die Grundsicherung angerechnet. So kann ein maximaler Freibetrag von 202 Euro erreicht werden.

Ein Beispiel: Ein Rentner erhält 150 Euro pro Monat aus seiner Riester-Rente. Davon sind dann 100 Euro anrechnungsfrei sowie 30 Prozent der übersteigenden 50 Euro, sprich 15 Euro. Somit sind insgesamt 115 Euro anrechnungsfrei, die der Rentner zusätzlich behalten darf.

Ja. Während der Kindererziehungszeit gelten Sie als Pflichtversicherte/r in der gesetzlichen Rentenversicherung und gehören zu den unmittelbar Förderberechtigten. Um die Zulagen zu erhalten, müssen Sie nur (abhängig vom Vorjahreseinkommen) eigene Beiträge zahlen. Als Kindererziehungszeiten gelten die ersten 3 Jahre nach Geburt eines Kindes. Bei Mehrlingsgeburten wird diese Zeit doppelt, dreifach (oder eben entsprechend öfter) berücksichtigt.

Einfach gesagt: Alle Eltern, für deren Nachwuchs noch Kindergeld gezahlt wird. Für jedes Kind, für das Kindergeld gezahlt wird, kann eine Kinderzulage von 185 Euro (bzw. 300 Euro, wenn das Kind ab dem 01.01.2008 geboren wurde) pro Jahr beansprucht werden.

Die Kinderzulage steht dem Elternteil zu, der das Kindergeld erhält. Bei Verheirateten sieht der Gesetzgeber vor, dass die Kinderzulagen zunächst automatisch auf den Riestervertrag der Mutter eingezahlt werden. Eine andere Zuordnung kann erfolgen, wenn dem beide Elternteile bei der Beantragung der Zulagen zustimmen und sie nicht dauernd getrennt voneinander leben. Die Zuordnung der Kinderzulage kann Einfluss auf die Berechnung der Eigenbeiträge haben und wird für jedes Beitragsjahr neu festgelegt.

Der Anspruch auf Kinderzulage endet, wenn die Kindergeldberechtigung entfällt, spätestens also mit dem 25. Lebensjahr des Kindes.

Aber ja: Seit einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 7.5.2013 sind eingetragene Lebenspartnerschaften der Ehe einkommensteuerrechtlich gleichgestellt. Deshalb werden gleichgeschlechtliche Partner, die eine Verpartnerung nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz eingegangen sind, bei der Riester-Rente so behandelt wie Ehepartner. Das bedeutet, dass sie die mittelbare Förderberechtigung über den unmittelbar förderberechtigten Partner in Anspruch nehmen können und auch im Fall des Todes zum Kreis der berechtigten Hinterbliebenen gehören.

Bei Eltern, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, steht dem Kindergeldempfänger die Kinderzulage zu. Auf Antrag beider Eltern kann die Kinderzulage auch dem anderen Lebenspartner zugeordnet werden, sofern sie nicht dauernd getrennt voneinander leben.

Fragen zur Riester-Rente der Hannoverschen

Viel mehr, als man glaubt: Die Hannoversche ist mit ihrer über 135-jährigen Tradition Deutschlands erfahrenster Direktversicherer und ein ausgewiesener Spezialist für die perfekte Altersvorsorge. Wir bieten unseren Kunden in allen Bereichen besonders verbraucherfreundliche und leistungsstarke Produkte zu einem besonders kosteneffizienten Preis. Dazu kommt ein ausgezeichneter Kundenservice, der sich die Anliegen unserer Kunden immer wieder ganz zu eigen macht. Das lässt sich belegen: Als wichtiger Teil der bekannten VHV Gruppe punktet die Hannoversche jedes Jahr aufs Neue mit hervorragenden Unternehmensbewertungen. Übrigens: Die Finanzstärke der Hannoverschen wird auch durch die renommierten Ratingagenturen Standard & Poor´s ("A") und Assekurata mit "exzellent" (A++) bestätigt.

Ganz einfach: Die Riester-Rente ist ein vom Staat geförderter Altersvorsorgevertrag gegen laufende Beiträge mit flexiblem Rentenbeginn, garantierter lebenslanger Rentenzahlung und – sofern vereinbart – einer Rentengarantiezeit.

Aber ja. Alle Riester-Produkte müssen bestimmte gesetzliche Anforderungen erfüllen, bevor Sie angeboten werden dürfen. Das Bundesaufsichtsamt für Finanzdienstleistungen (BaFin) überprüft vor der Produkteinführung die Eignung eines Angebots als Riester-Rente und erteilt ein entsprechendes Zertifikat mit einer Zertifizierungsnummer. Wer nachschauen will: Die Zertifizierungsnummer unseres Tarifes lautet 000145.

Ja, in der Ansparphase können Sie den Anbieter wechseln, ohne die gutgeschriebenen Zulagen zu verlieren. Dafür entstehen Ihnen bei uns keine Kosten. Bitte beachten Sie aber, dass mit einem Anbieterwechsel Nachteile verbunden sein können. Sie haben darüber hinaus keinen Anspruch darauf, dass ein anderer Anbieter Ihr Guthaben übernimmt.