Stellen Sie sich vor, sie werden berufsunfähig und erwarten die Auszahlung Ihrer Berufsunfähigkeitsrente, in die Sie jahrelang eingezahlt haben. Plötzlich erhalten Sie die Nachricht, dass Sie keine Leistungen erhalten werden. Ihre Versicherungsgesellschaft erkennt zwar an, dass Sie Ihren bisherigen Beruf nicht mehr ausüben können, aber einem anderen Beruf können Sie ja noch nachgehen. Um diese böse Überraschung zu vermeiden, sollten Sie bei Vertragsabschluss darauf achten, dass die Berufsunfähigkeitsversicherung Ihrer Wahl auf die so genannte „abstrakte Verweisung“ verzichtet.
Was ist überhaupt eine „Verweisung“?
Im besten Fall – und auch bei der Hannoverschen – läuft es so ab, wenn Sie berufsunfähig werden und eine Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) abgeschlossen haben, erhalten Sie Ihre Leistung in Form einer Berufsunfähigkeitsrente.
Im schlechtesten Fall enthält Ihr Vertrag eine Verweisungsklausel, die der Versicherungsgesellschaft erlaubt, Sie auf einen anderen Beruf zu verweisen, wenn Sie in diesem theoretisch gesundheitlich noch arbeiten können. Dabei ist es egal, ob der Arbeitsmarkt in eben diesem Beruf derzeit freie Stellen im Angebot hat oder nicht.
Es gibt zwei unterschiedliche Arten von Verweisungen:
- Abstrakte Verweisung
- Konkrete Verweisung
Die abstrakte Verweisung
Die harte Variante der Verweisung ist die sogenannte „abstrakte“ Verweisung. Die Versicherungsgesellschaft kann Ihnen dann die Leistung komplett verweigern, wenn Sie zwar Ihrem bisherigen Beruf nicht mehr nachgehen, aber sehr wohl eine alternative Tätigkeit aufnehmen können.
Dabei ist unerheblich, welcher Beruf es ist oder ob Sie tatsächlich anfangen in diesem Beruf zu arbeiten. Faktoren wie die Ausbildung, die Erfahrung und die bisherige Lebensstellung der versicherten Person spielen dabei aber natürlich eine Rolle. Sobald der Versicherer einen geeigneten Beruf findet, kann er Sie darauf verweisen.
Ein Beispiel:
Sie sind Außendienstmitarbeiter (m/w) bei einer Software-Firma und werden durch einen Unfall berufsunfähig. Sie können aber theoretisch noch einige Stunden als Innendienstmitarbeiter (m/w) arbeiten. Die Versicherungsgesellschaft wird Sie dann auf den Beruf des Innendienstmitarbeiters verweisen. Unerheblich, ob Sie eine Arbeitsstelle finden. Die Nennung eines alternativen Berufes ist ausreichend für eine Leistungsfreiheit.
Keine Sorge: Heutzutage gibt es kaum noch Versicherer die eine abstrakte Verweisung anwenden. Ganz nach dem Motto „Schuster bleib bei deinem Leisten!“ Auch die Hannoversche praktiziert sie nicht! Achten Sie jedoch stets in den Bedingungen darauf, dass Ihr Versicherungsunternehmen ausdrücklich auf diese Form der Verweisung verzichtet.
Unterschied zur konkreten Verweisung
Wenn Sie in Ihrem alten Beruf berufsunfähig geworden sind und mittlerweile einen anderen Beruf ausüben, kann der Versicherer Sie auf diese Tätigkeit verweisen. Sie müssen die Tätigkeit also konkret ausüben, damit der Versicherer Sie überhaupt verweisen kann.
Dabei wird geprüft, ob Sie in Ihrer neuen Tätigkeit ein vergleichbares oder gleichgestelltes Einkommen erhalten. Wenn in so einem Fall auf eine konkrete Verweisung verzichtet werden würde, hätten Sie zwei vollwertige Einkommen und wären damit bessergestellt als vorher. Das ist aber nicht Sinn einer Berufsunfähigkeitsversicherung. Die allermeisten Versicherungsgesellschaften, so auch die Hannoversche, arbeiten mit der konkreten Verweisung.
Beispiel:
Sie sind Maler und können aufgrund einer Allergie nicht mehr mit Farben arbeiten. Sie sind nun berufsunfähig. Sie studieren und arbeiten fortan als Architekt. Die Versicherungsgesellschaft verweist Sie nun auf Ihre neue Tätigkeit und ist damit nicht mehr leistungspflichtig.
Worauf müssen Sie bei der Antragsstellung achten?
Es spart Ihnen eine Menge Ärger, wenn Sie direkt bei Antragsstellung einmal die Versicherungsbedingungen gründlich durchlesen. In den Bedingungen wird beispielsweise auch festgelegt, ab wann Sie für den Versicherer als berufsunfähig gelten – bei der Hannoverschen ist dies ab 50 Prozent der Fall.
An der Formulierung erkennen Sie, ob eine abstrakte Verweisung verwendet wird. Versicherungsgesellschaft, die auf die abstrakte Verweisung verzichten, kennzeichnen dies ausdrücklich im Bedingungsheft. Bei der Hannoverschen heißt es in § 2 der Bedingungen zur Einkommensabsicherung daher auch ganz konkret: „Auf eine abstrakte Verweisung verzichten wir.“ Finden Sie in den Bedingungen Ihres Versicherers einen solchen Hinweis nicht, sollten Sie nachhaken.
Gerne, wir beraten Sie unverbindlich und kompetent zur Berufsunfähigkeitsversicherung. Melden Sie sich einfach über Ihren Wunsch-Kontaktweg bei uns.
Wie unsere Police ohne abstrakte Verweisung im Vergleich abschneidet, erfahren Sie in unserem Ratgeber "Berufsunfähigkeitsversicherung im Vergleich".