Unverheiratet den Partner absichern – Was Sie als nicht verheiratetes Paar wissen sollten!
Ist ein Paar unverheiratet, sollten beide Partner bereits früh über das Absichern des anderen nachdenken. Denn der Tod des geliebten Partners ist ein schwerer emotionaler Einschnitt. War er oder sie der Hauptverdiener der Familie, geraten die Hinterbliebenen oft auch noch in finanzielle Schwierigkeiten. Monatliche Kosten können nicht mehr gedeckt werden, Rechnungen nicht mehr bezahlt werden. Der Alltag wird zum Chaos, vor allem, wenn noch kleinere Kinder in der Familie sind. Deshalb sollten Sie als unverheiratetes Paar sicherstellen, dass genug Geld in der Beziehung da ist, wenn der weniger Verdienende alleine bleibt und noch Kinder versorgt werden müssen. Doch wie unterscheidet das Erbrecht unverheiratete Paare von Eheleuten? Und wie können sich unverheiratete Paare zusätzlich absichern?
Wie kann ich meinen Partner absichern, wenn wir nicht verheiratet sind?
Unverheiratete Paare erhalten keine Leistungen aus der Rentenversicherung im Todesfall eines Partners. Auch einen Versorgungsausgleich gibt es für sie nicht. Sie können auch kein gemeinsames Testament erstellen. Schließt jeder Partner aus der Lebensgemeinschaft ein Einzeltestament ab, kann er oder sie zu jedem Zeitpunkt das Testament ändern, ohne dass der Lebensgefährte davon weiß. Um mehr Sicherheit zu gewinnen, können Sie einen notariell beglaubigten Erbvertrag abschließen. Auch eine Trennung macht einen solchen Vertrag nicht unwirksam. Die Paare können jedoch festlegen, dass bestimmte Vertragsklauseln außer Kraft gesetzt werden dürfen.
Die Risikolebensversicherung: Für unverheiratete Paare besonders wichtig
Auch mit einer Risikolebensversicherung können sich Paare ohne Trauschein für den Ernstfall absichern. Dabei ist ein Abschluss “über Kreuz” sinnvoll: Das bedeutet, dass beide Lebensgefährten jeweils Einzelverträge abschließen. Darin sind sie selbst Versicherungsnehmer, Bezugsberechtigter und Beitragszahler und der andere Partner lediglich die versicherte Person. Verstirbt einer der Partner, erhält der andere die Versicherungssumme. Da er oder sie als Versicherungsnehmer die “eigene Versicherungsleistung” erhält, handelt es sich hier nicht um einen Erbvorgang. Deshalb bleibt die Auszahlung steuerfrei.
Mit einer Partner-Risikolebensversicherung teilen sich beide Lebenspartner einen Vertrag. Stirbt einer der beiden Partner, fließt die gesamte Versicherungssumme an den Hinterbliebenen aus der Lebensgemeinschaft. Diese Form der Versicherung ist besonders für unverheiratete Paare mit zwei Einkommen sinnvoll.
Haben Sie noch weitere Fragen zur Risikolebensversicherung? In unserem Podcast zum Thema Risikolebensversicherung: Beratung beantwortet unser Kundenberater Sören Radeke die meist gestellten Fragen zum Thema.
Kinder, Immobilien, Kredite: Welche Regeln gibt es für das Erbe bei unverheirateten Paaren?
Seit dem 01.04.1998 gilt für nicht verheiratete Paare mit Kindern die gleiche Regel wie für verheiratete Eltern: Sterben sie ohne letztwillige Verfügung, erben die Kinder zu gleichen Teilen. Bei Patchwork-Familien mit unverheirateten Partnern gehen die Stiefkinder beim Erbe der Eltern leer aus, soweit nichts anderes vertraglich vereinbart wurde. Die gesetzliche Erbfolge berücksichtigt außerdem nur die leiblichen Kinder und Adoptivkinder. Noch nicht adoptierte Pflegekinder erben gar nichts, soweit es nicht in einer Verfügung festgelegt wurde.
Und wie steht es um gemeinsam erworbene Immobilien bei Paaren ohne Trauschein? Im Erbfall ist bei unverheirateten Paaren der hinterbliebene Partner nicht automatisch erbberechtigt und abgesichert. Das gilt auch beim Hauskauf – selbst, wenn beide Lebenspartner im Grundbuch stehen. Stattdessen erben zuerst die nächsten Verwandten wie Kinder, Eltern oder Geschwister. Deshalb ist auch hier ein Testament oder ein Erbvertrag wichtig. Direkte Nachkommen haben jedoch trotzdem noch einen Anspruch auf ihren Pflichtteil.
Ein wichtiges Thema ist für unverheiratete Paare auch die Erbschaftssteuer. Beim Ableben eines Partners haben Unverheiratete nur einen steuerlichen Freibeitrag von 20.000 € anstatt 500.000 € wie bei einem Ehepaar. Alle Beträge über diesen Freibetrag hinaus werden mit mindestens 30 % besteuert.
Hier finden Sie weitere Informationen zum Absichern des Lebenspartners für den Todesfall, beispielsweise zur Absicherung ohne Ehe mit einem Partnerschaftsvertrag.
Sind Sie verheiratet und möchten Ihren Ehepartner absichern, dann finden Sie bei uns ebenfalls alle wichtigen Informationen.