Enkel-Betreuung durch die Großeltern: Wichtige Tipps bei der Absicherung für Oma & Opa
In vielen Familien übernehmen die Großeltern von Zeit zu Zeit die Aufsicht über ihre Enkelkinder, um die Eltern zu entlasten – besonders, wenn sie berufstätig sind. Laut dem Deutschen Zentrum für Altersfragen kümmern sich Großmutter und Großvater durchschnittlich 456 Stunden im Jahr um ihre Enkelkinder. Doch wird diese Zeit, die Oma und Opa mit ihren Enkeln verbringen, vor Gericht genauso betrachtet wie die Betreuungszeit? Und was passiert, wenn sich das Enkelkind unter Aufsicht der Großeltern verletzt, oder selbst einen Schaden herbeiführt? Ist der Versicherungsschutz durch die Unfallversicherung oder Haftpflicht-Versicherung der Großeltern gegenüber einem Enkel gegeben? Und was können Großeltern im Falle eines Unfalls für das Kind tun?
Betreuung durch die Großeltern, Haftung und Aufsichtspflicht
Wenn es um Schäden geht, die die Kinder verursachen, gilt grundsätzlich: Eltern haften für Ihre Kinder. Doch was, wenn ein Unfall in der Zeit der Betreuung der Enkel durch die Großeltern passiert? Diese Frage steht in Zusammenhang mit der Verletzung der Aufsichtspflicht. Grundsätzlich ist nicht davon auszugehen, dass in ein paar Stunden, in denen Kinder die Großeltern besuchen, die Aufsichtspflicht von den Eltern auf Oma und Opa übergeht. Anders sieht es aus, wenn sich die Großeltern mit den Kindern an einem Ort aufhalten, an dem eine besondere Überwachung erfolgen muss, da ein erhöhtes Risiko für Unfälle besteht. Das ist zum Beispiel auf einem Spielplatz mit Klettergerüst der Fall. Hier ist von einer Aufsichtspflicht der Großeltern auszugehen. Aufgrund der unklaren Gesetzeslage ist im Zweifel aber nur eine Einigung vor Gericht möglich.
Versicherungsschutz bei Unfall eines Enkels: Lohnt sich eine Unfallversicherung für Enkelkinder?
Passiert ein Unfall bei der Betreuung durch „geeignete Tagespflegepersonen” (sogenannte Tagesmütter oder Tagesväter) ist das Kind durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt. Das gilt jedoch nicht bei einer Enkel-Betreuung durch die Großeltern als Aufsichtspersonen außerhalb einer Kita oder einer ähnlichen Tagespflegeeinrichtung. So lautet ein Urteil im Bundessozialgericht (BSG) Kassel. Das gilt zumindest, solang das Jugendamt nicht in das Betreuungsverhältnis eingebunden ist. Es besteht außerdem keinerlei Haftung durch die gesetzliche Unfallversicherung.
Auch bei der Betreuung des Kindes durch einen Elternteil in der eigenen Wohnung greift der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nicht.
Für Großeltern, die ihre Enkel regelmäßig betreuen, empfiehlt es sich, eine private Unfallversicherung für die Betreuung ihrer Enkelkinder abzuschließen.
Eine Unfallversicherung für Enkel sichert das Kind bei einem Unfall ab – wahlweise durch eine monatliche Rentenzahlung oder eine einmalige Zahlung einer Geldsumme. Eine Unfallversicherung für Kinder ist deshalb besonders wichtig, da Kinder noch nicht in die Rentenversicherung eingezahlt haben und ihnen keine Beiträge daraus zustehen. Eine solche Privatunfallversicherung lohnt sich auch darüber hinaus, schon allein wegen der vielen Unfälle im Haushalt. Jedes Jahr verunfallen in Deutschland etwa 2,8 Millionen Menschen in ihrem eigenen Zuhause.
Für die Absicherung der Erstattung des entstandenen Schadens empfehlen wir die private Haftpflichtversicherung. Ohne eine solche Privathaftpflicht müssen Großeltern eventuelle Behandlungskosten oder sogar Pflegekosten für das Kind zahlen. Zudem haben die Geschädigten Ansprüche auf Schadenersatz, für den Oma und Opa dann komplett aufkommen müssen. Mit einer Haftpflicht können Großeltern ihre Enkel und die Familie absichern.
Die Kosten für die gesundheitliche Versorgung des Kindes übernimmt die gesetzliche Krankenkasse.
Erste-Hilfe-Tipps beim Unfall eines Kindes
Das Kind oder Enkelkind hat einen Unfall und Sie wissen nicht, was Sie zuerst tun müssen? Hier sind einige Tipps:
- Ist das Kind bewusstlos? Testen Sie zunächst, ob das Kind reagiert, wenn Sie es rufen oder die Fußsohlen streicheln. Ist das nicht der Fall, rufen Sie den Notarzt und kontrollieren Sie die Atmung. Hören Sie Atemgeräusche und fühlen Sie einen Luftstrom? Hebt und senkt sich der Brustkorb?
- Das Kind atmet: Bringen Sie es in die stabile Seitenlage. Legen Sie das Kind mit einem angewinkelten Bein auf die Seite. Überstrecken Sie bei Babys nicht den Kopf nach hinten – bei Kindern ist das möglich.
- Das Kind atmet nicht: Führen Sie eine Beatmung durch. Bitte gehen Sie dabei sorgsam vor, da die Lunge eines Kindes noch nicht so viel Sauerstoff aufnehmen kann wie die eines Erwachsenen. Legen Sie das Kind auf eine harte Unterlage. Entfernen Sie alles aus dem Mund, das eventuell die Atmung behindern könnte. Heben Sie das Kinn des Kindes leicht an, um die Atemwege freizulegen. Halten Sie diese Position während der Beatmung. Beatmen Sie nun das Kind – ein Baby wird über Mund und Nase beatmet, ein älteres Kind erhält Mund-zu-Mund-Beatmung, während Sie die Nase mit einem Finger verschließen. Atmen Sie jetzt wie gewohnt ein und atmen Sie vorsichtig und gleichmäßig in den Mund (bei einem Kind) oder Mund und Nase (bei einem Baby) ein. Die Brust sollte sich jetzt heben und senken. Wiederholen Sie die Beatmung fünfmal. Beginnt das Kind, wieder selbstständig zu atmen? Dann drehen Sie es in die stabile Seitenlage.
- Das Kind atmet auch nach der Beatmung nicht selbstständig: Führen Sie eine Herzdruckmassage durch. Bei einem Baby legen Sie zwei Finger auf die Mitte des Brustkorbs und drücken das Brustbein rhythmisch nach unten (etwa 100 bis 120 Mal pro Minute, also etwa zweimal pro Sekunde). Bei einem Kind ab einem Jahr üben Sie Druck mit dem Handballen auf die Mitte des unteren Brustbeins aus. Wiederholen Sie diese Bewegung 30 Mal. Führen Sie danach zwei Beatmungen durch und fahren Sie mit der Herzdruckmassage bis zum Eintreffen des Notarztes fort.
In jedem Fall lohnt es sich auch für die Enkel-Betreuung für Großeltern, einen Erste-Hilfe-Kurs zu besuchen, besonders, wenn sie regelmäßig auf kleine Kinder aufpassen. Mit dieser Absicherung für Großeltern sind Sie im Ernstfall gerüstet.
Noch mehr Unterstützung für das Enkelkind: Berufsunfähigkeitsversicherung für Schüler
Großeltern, die ihre Enkel über die Betreuung hinaus auch langfristig und solide für deren künftiges Leben absichern möchten, haben beispielsweise die Möglichkeit, bereits früh eine Berufsunfähigkeitsversicherung für Schüler abzuschließen. Denn je früher Sie für Ihr Enkelkind eine Berufsunfähigkeitsversicherung abschließen, desto besser. Der Grund: Junge Menschen haben meist keine oder wenige gesundheitliche Beschwerden. Als Versicherungsnehmer sind ihre Beiträge zur BU-Versicherung deshalb niedriger. Es lohnt sich also, die BU bereits für ein Kind im Schulalter abzuschließen. Noch dazu ist Ihr Enkelkind dann bereits geschützt vor einer Schulunfähigkeit beziehungsweise einer Berufsunfähigkeit in der Ausbildung. Das kommt wiederum den Eltern des Kindes zugute.
Enkel-Betreuung durch die Großeltern: Steuern und Rechte
Eltern können zwei Drittel der Kinderbetreuungskosten, maximal 4.000€ als Teil der abzugsfähigen Sonderausgaben steuerlich geltend machen, wenn das Kind im gleichen Haushalt lebt und das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Bei der Enkel-Betreuung durch die Großeltern als Gefälligkeit ist das jedoch nicht der Fall, da es sich nicht um eigene Kinder handelt. Zahlen Eltern also eine Vergütung an die Großeltern für die Betreuung des Kindes, ist diese nicht steuerlich absetzbar.
Die Eltern der Kinder können jedoch Fahrkosten der Großeltern als Betreuungskosten steuerlich geltend machen, wenn sie für diese aufkommen, so entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg. Voraussetzung ist allerdings eine schriftliche Vereinbarung zwischen Großeltern und Eltern des Kindes.
Die Großeltern haben das Recht, ihre Enkelkinder regelmäßig zu sehen, wenn das Zusammentreffen positiv zum Kindeswohl beiträgt. Sie haben damit zwar kein Sorgerecht, aber ein Umgangsrecht, das sie auch vor Gericht geltend machen können, sollten die Eltern ihnen den Kontakt zu ihrem Enkel verweigern.
Können die Eltern ihr Kind nicht betreuen, wird eine Vormundschaft angeordnet. Die Großeltern werden als Vormund in der Regel vorrangig berücksichtigt.